Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht. 6.4.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Januar 2008 in die Schweiz und hat hier seit über 14 Jahren ihren ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist von einem langen Aufenthalt und einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen.