b AIG und Art. 31 VZAE hätte im vorliegenden Fall deshalb nicht die unmittelbare Erteilung der von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern würde einzig dazu führen, dass das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hätte, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist. 6.3. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 20 VEP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten.