Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Nachdem die Zulassung von Nichterwerbstätigen gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen lediglich genügende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung voraussetzt, ist die Anwendung von Art. 20 VEP nur in wenigen Fällen denkbar, namentlich wenn – wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin – die notwendigen finanziellen Mittel fehlen (vgl. Weisungen VFP, Ziff.