Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und mangels dokumentierter Suchbemühungen fällt überdies auch ein Aufenthalt zur Stellensuche gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VEP (heute VFP) ausser Betracht, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst (im Widerspruch zur Beurteilung in den beiden IV-Verfahren) als arbeits- bzw. erwerbsunfähig erachtet. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 20 VEP (heute VFP) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Nach dieser Bestimmung können im Fall, dass eine Staatsangehörige oder ein - 18 -