Vorliegend musste die Beschwerdeführerin ab März 2009 ergänzend und ab Juli 2013 praktisch vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bereits Mitte 2020 summierten sich ihre Sozialhilfebezüge auf über Fr. 200'000.00 (MI-act. 63, 152, 272), ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar ist. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin unstrittig die ökonomischen Voraussetzungen für die Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht, womit die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu Recht verneint hat.