5. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35, Erw. 5.1). Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2017 vom 18. Juli 2017, Erw. 3.3).