4.2.3. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 scheitert damit sowohl an der fortbestehenden Erwerbsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) als auch am fehlenden Konnex zwischen der Erwerbsaufgabe und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erst recht fällt ein Verbleiberecht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin über keinerlei Rentenansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verfügt. - 17 -