6 Anhang I FZA erfüllen könnte, sich aber erst 2015 in regelmässige ärztliche Behandlung begab und ihr erstes IV-Ge- such erst im Februar 2016 stellte (MI-act. 110, 126). Es ist aus den in den Akten liegenden Arztberichten und Arbeitszeugnissen auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Erwerbsaufgabe an massgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen litt. Gemäss den auch für das vorliegende Verfahren massgeblichen Feststellungen im ersten IV-Verfahren war sie vielmehr erst ab September 2015 – mehr als zwei Jahre nach der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit – nicht mehr fähig, ihre angestammte Berufstätigkeit als Raumpflegerin auszuüben.