4.2.2. Sodann steht die Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin auch nicht in einem relevanten (zeitlichen) Konnex zu den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, nachdem sie bereits ab 2011 nur noch in minimaler Weise eine Erwerbstätigkeit ausübte und spätestens ab Juli 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 Anhang I FZA erfüllen könnte, sich aber erst 2015 in regelmässige ärztliche Behandlung begab und ihr erstes IV-Ge- such erst im Februar 2016 stellte (MI-act. 110, 126).