Eine Beschäftigung in angepasster Tätigkeit, z.B. als Schneiderin oder für administrative Hilfsarbeiten, wäre damit keineswegs illusorisch oder rein hypothetisch gewesen und es wäre der Beschwerdeführerin zumindest zumutbar gewesen, sich um eine angepasste Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen und entsprechende Arbeitssuchbemühungen zu dokumentieren. Hierzu hätte sie spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten IV-Gesuches Anlass und Gelegenheit gehabt, zumal ihr das MIKA bereits mit Schreiben vom 5. April 2018 eine Bewilligungsverweigerung für den Fall eines negativen IV-Entscheids in Aussicht gestellt hatte (MI-act. 105).