schloss sie eigenen Angaben zufolge eine Schneiderlehre ab (MI-act. 10, 17 f.). Eine Beschäftigung in angepasster Tätigkeit, z.B. als Schneiderin oder für administrative Hilfsarbeiten, wäre damit keineswegs illusorisch oder rein hypothetisch gewesen und es wäre der Beschwerdeführerin zumindest zumutbar gewesen, sich um eine angepasste Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen und entsprechende Arbeitssuchbemühungen zu dokumentieren.