Die Beschwerdeführerin sollte gemäss Stellenmeldung ihrer ersten Arbeitgeberin in der Schweiz unter anderem auch für "Büroarbeiten Polnisch/Deutsch inkl. Korrespondenzen, Telefonie…" eingesetzt werden und verfügt eigenen Angaben zufolge über entsprechende Erfahrungen und Fremdsprachenkenntnisse, womit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie auch für administrative Hilfstätigkeiten im Büro eingesetzt werden könnte. Überdies - 16 -