Diese Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin steht jedoch teilweise in Widerspruch zu den Feststellungen in zwei von ihr selbst initiierten IV-Verfahren: Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen IV-Verfügung der SVA Aargau vom 7. September 2018 konnte die Beschwerdeführerin zwar ab September 2015 ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausüben, war aber ab Juli 2016 im angepasster bzw. körperlich leichter Tätigkeit wieder im Rahmen eines Vollzeitpensums einsatzfähig (MI-act. 110 ff.).