Von einer dauerhaften (vollen) Arbeitsunfähigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit weder im angestammten noch in einem alternativen Berufsfeld zur Diskussion steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwertung entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem - 15 - konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen (vgl. BGE 147 II 35, Erw. 4.3.4).