Eine blosse Teilinvalidität oder eine fortbestehende Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet in der Regel keine (volle) Arbeitsunfähigkeit und damit kein Verbleiberecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Vielmehr ist diesfalls, wie bereits dargelegt, die Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zu verwerten bzw. eine angepasste Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Von einer dauerhaften (vollen) Arbeitsunfähigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit weder im angestammten noch in einem alternativen Berufsfeld zur Diskussion steht.