Ähnlich wie im Sozialversicherungsrecht liegt eine "dauernde Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erst vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen auch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft nicht zur Diskussion steht und in diesem Sinne eine dauernde und vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89, Erw. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).