Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen. Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (BGE 144 II 121, Erw. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 1, Erw. 4.1).