Demzufolge ist eine arbeitnehmende Person zum Verbleib befugt, sofern ihre Beschäftigung aufgrund der Erreichung des Rentenalters oder des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit endet. Gleiches gilt bei Aufgabe der Beschäftigung im Wohnsitzstaat unter Beibehaltung des Wohnsitzes, aber Weiterführung der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat. Die entsprechenden materiellen Voraussetzungen finden sich in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (vgl. BGE 144 II 121, Erw. 3.5).