Vielmehr hat sie ihre Arbeitnehmereigenschaft nach dargelegter Bundesgerichtspraxis spätestens 24 Monate nach dem (unfreiwilligen) Stellenverlust bzw. spätestens Anfang Juli 2015 verloren, wobei ihr auch die ohnehin erst später in Kraft getretene Regelung des heutigen Art. 61a AIG keine bessere Rechtsposition verschafft hätte. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, welche ihr allenfalls ein Aufenthaltsrecht verschaffen könnte.