Aufgrund des geringen durchschnittlichen Einkommens zwischen Januar 2011 und Juni 2013 ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin nicht bereits in dieser Zeit die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen werden muss. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass sie lediglich den Minimallohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (GAV) von rund Fr. 17.15 pro Stunde erhielt und dabei ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'000.00 pro Monat erzielte, ergibt dies einen durchschnittlichen Arbeitseinsatz von rund 58 Stunden pro Monat (1'000 / 17.15), womit ihr zumindest in zeitlicher Hinsicht die Arbeitnehmer- - 13 -