3.2. Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise lediglich für kurze Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und musste bereits ab März 2009 ihren Existenzbedarf teilweise durch die Sozialhilfe decken (MIact. 31). In den Folgejahren arbeitete sie als Reinigungskraft auf Abruf und erwirtschaftete nur noch ein geringes Einkommen (MI-act. 41 ff., 63 ff.). Gemäss den Kontoauszügen der Sozialen Dienste der Gemeinde X. (MIact.