Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1, Erw. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 2.3.1). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014, Erw. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu BENEDIKT PIRKER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2014, S. 1222 f.).