3.1.4. Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur, solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. Urteil des EuGH C-171/91 in Sachen Tsiotras vom 26. Mai 1993, Rz. 14; "[sofern es dem Betroffenen] objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten").