3.1.3. Anzumerken bleibt, dass seit dem 1. Juli 2018 mit Art 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA-Staatsange- hörigen mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses detailliert geregelt wurde. Da die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ihre Arbeitnehmereigenschaft jedoch bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung verloren und zwischenzeitlich nicht wiedererlangt hat, kommt die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung.