Darüber hinaus hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung neben dem zeitlichen Aspekt zusätzlich auf den finanziellen Aspekt abgestellt und hat unter Verweis auf die eigene Rechtsprechung festgehalten, eine monatliche Entlöhnung von Fr. 600.00 bis Fr. 800.00 sei derart tief, dass die Arbeitstätigkeit als vermindert zu qualifizieren sei und somit keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöge (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2021 vom 2. November 2021, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bereits mit einem früheren Urteil hielt das Bundesgericht zudem fest, Monatseinkünfte von Fr. 1'000.00 seien als geringfügig einzustufen ("extrêment peu";