so auch CHRISTINA SCHNELL, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Zürich 2010, S. 143). Wie der EuGH mit Urteil 53/81 in Sachen Levin vom 23. März 1982 explizit festhielt, können auch Teilzeittätigkeiten zur Erfüllung der Arbeitnehmereigenschaft ausreichend sein. In seinem Urteil C- 357/89 in Sachen Raulin vom 26. Februar 1992 wies der EuGH jedoch darauf hin, dass bei einem Vertrag auf Abruf, nach welchem der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag und unregelmässig arbeitet, Anhaltspunkte bestünden, die Tätigkeit als untergeordnet zu betrachten (vgl. CHRISTINA SCHNELL, a.a.O., S. 144).