Die Frage, wo genau die Grenze zwischen tatsächlicher und echter Tätigkeit auf der einen Seite und völlig untergeordneter und unwesentlicher Tätigkeit auf der anderen Seite zu ziehen ist, ist nicht eindeutig geklärt. Sie kann nur im konkreten Einzelfall und im Sinne einer weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs beantwortet werden (vgl. Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 13; BGE 141 II 1, Erw. 2.2.4; so auch CHRISTINA SCHNELL, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Zürich 2010, S. 143).