4.1 mit Hinweisen). Um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu erfüllen, muss ein unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit.