3.1.2. Das Bundesgericht legt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung bis zur Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999 aus. Neuere Entscheide des EuGH sind im Interesse einer parallelen Rechtslage zu berücksichtigen, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 139 II 393, Erw. 4.1 mit Hinweisen).