Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Rechtsgrundlagen festgehalten, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen der Arbeitnehmereigenschaft; vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-171/91 in Sachen Tsiotras vom 26. Mai 1993, Rz. 14), oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da