Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf der arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, sofern sie entweder infolge von Krankheit -9- oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, wobei letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt werden muss.