3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Diese wird automatisch um fünf Jahre verlängert. Bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrages entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA).