2.3. Mit Blick auf das FZA ist zunächst zu prüfen, ob der seit längerer Zeit erwerbslosen Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ein Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA oder aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zusteht (nachfolgend Erw. 3 und 4). Weiter ist ein erwerbsloser Aufenthalt nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ein persönlicher Härtefall nach nationalem Recht zu prüfen (hinten Erw. 5 und 6) und näher auf allfällige konventions- und verfassungsmässige Ansprüche aus dem Recht auf Privat- und Familienleben einzugehen (hinten Erw. 7).