Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist am 31. Januar 2019 abgelaufen (MI-act. 106) und die Beschwerdeführerin hat am 5. Februar 2019 um eine Bewilligungsverlängerung ersucht (MIact. 107 f.). Am 15. April 2020 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 203 ff.). Da vorliegend das verfahrensauslösende Verlängerungsgesuch am 5. Februar 2019 eingereicht wurde, finden – gemäss Art.