verfüge sie weder über ausreichende finanzielle Mittel für einen erwerbslosen Aufenthalt im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA noch für einen Aufenthalt zur Stellensuche. Nachdem ihre IV-Gesuche bereits zwei Mal abgewiesen worden seien und sie sich nicht hinreichend um ihre Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Überwindung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gekümmert habe, sei auch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, weshalb sich die erstinstanzlich negativ beantwortete Frage nach dem Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeit und Stellenverlust gar nicht erst stelle.