II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin als polnische Staatsangehörige grundsätzlich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne, spätestens seit 2015 jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe und damit ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren habe. Da sie von der Sozialhilfe anhängig sei, -6-