Beschwerdeführerin neu (wieder) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. März 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.