Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Strafanzeige vom 5. August 2022 wegen Ladendiebstahls zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 33 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I.