sung der Beschwerde (act. 23). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2022 zugestellt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihren IV-Ent- scheid vom 26. Januar 2022 einzureichen und zu belegen, dass sie dagegen Beschwerde erhoben habe (act. 24 f.). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den angeforderten IV-Entscheid vom 26. Januar 2022 nach und erklärte, dass (versehentlich) keine Beschwerde gegen den IV-Entscheid eingereicht worden sei (act. 26 ff.). Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31 f.).