Am 12. April 2022 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 21). Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abwei- -4-