4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.