C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. April 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 2. März 2022 sei aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei entsprechend ihres ursprünglichen Antrags zu verlängern. 3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.