Gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung der SVA Aargau vom 7. September 2018 konnte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft ab September 2015 nicht mehr ausüben, war aber ab Juli 2016 in angepasster (körperlich leichter) Tätigkeit wieder voll erwerbsfähig (MIact. 110 ff.).