Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in wechselnden Anstellungen als Raumpflegerin tätig, wobei sie ab März 2009 Sozialhilfe bezog (MI-act. 41 ff., 63, 152, 154). Ab Juli 2013 ging sie kaum mehr einer Erwerbstätigkeit nach und finanzierte ihren Lebensunterhalt praktisch vollständig durch Leistungen der Sozialhilfe. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde am 5. April 2018 letztmals bis zum 31. Januar 2019 verlängert, wobei weitere Verlängerungen vom Ausgang des damals hängigen (ersten) IV-Verfahrens abhängig gemacht wurden (MI-act. 105 f.).