Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.137 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.066) Art. 80 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Polen führerin unentgeltlich vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und reiste zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit am 9. Ja- nuar 2008 in die Schweiz ein, wo ihr am 3. April 2008 eine Aufenthaltsbe- willigung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) erteilt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9, 24). Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in wechselnden Anstel- lungen als Raumpflegerin tätig, wobei sie ab März 2009 Sozialhilfe bezog (MI-act. 41 ff., 63, 152, 154). Ab Juli 2013 ging sie kaum mehr einer Er- werbstätigkeit nach und finanzierte ihren Lebensunterhalt praktisch voll- ständig durch Leistungen der Sozialhilfe. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde am 5. April 2018 letztmals bis zum 31. Januar 2019 ver- längert, wobei weitere Verlängerungen vom Ausgang des damals hängigen (ersten) IV-Verfahrens abhängig gemacht wurden (MI-act. 105 f.). Gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung der SVA Aargau vom 7. September 2018 konnte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Reini- gungskraft ab September 2015 nicht mehr ausüben, war aber ab Juli 2016 in angepasster (körperlich leichter) Tätigkeit wieder voll erwerbsfähig (MI- act. 110 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Velounfall am 7. Mai 2019 einen Wadenbeinbruch erlitten hatte, ersuchte sie am 22. Oktober 2019 er- neut um Zusprechung einer IV-Rente (MI-act. 279). Ohne die Entscheidung im (zweiten) IV-Verfahren abzuwarten, ging das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) vom Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft aus, weshalb es der Beschwerdeführerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. April 2020 eine weitere Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigerte und sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz wegwies (MI- act. 203 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 15. April 2020 liess die Beschwerde- führerin am 16. Mai 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Ein- sprache erheben (MI-act. 218 ff.). Mit Vorbescheid vom 26. November 2021 und Verfügung vom 26. Januar 2022 wies die SVA Aargau noch während hängigem Einspracheverfahren das IV-Gesuch der Beschwerdeführerin ab und attestierte dieser spätestens ab Mai 2020 wieder eine vollständige Erwerbsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit (MI-act. 280; act. 27 ff.). -3- In Unkenntnis der Verfügung der SVA Aargau vom 26. Januar 2022 erliess die Vorinstanz am 2. März 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Der Einsprecherin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Schlieren, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. April 2022 liess die Beschwer- deführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsge- richt) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 2. März 2022 sei aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei entsprechend ihres ursprünglichen Antrags zu verlängern. 3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Am 12. April 2022 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 21). Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an ihren Erwägun- gen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abwei- -4- sung der Beschwerde (act. 23). Die Beschwerdeantwort wurde der Be- schwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2022 zugestellt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihren IV-Ent- scheid vom 26. Januar 2022 einzureichen und zu belegen, dass sie dage- gen Beschwerde erhoben habe (act. 24 f.). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin den angeforderten IV-Entscheid vom 26. Januar 2022 nach und erklärte, dass (versehentlich) keine Beschwerde gegen den IV-Entscheid eingereicht worden sei (act. 26 ff.). Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31 f.). Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2022 wurde der Beschwerdefüh- rerin eine Strafanzeige vom 5. August 2022 wegen Ladendiebstahls zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel ange- ordnet (act. 33 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem eine ordentliche Verlängerung ihrer am 31. Januar 2019 abgelaufenen Auf- enthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt sie die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (act. 12). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Auf- enthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Überdies war die Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA bei Einreichung des Verlängerungsgesuchs am 5. Februar 2019 bereits einige Tage abgelaufen (MI-act. 106). Ihr Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, der -5- Beschwerdeführerin neu (wieder) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 2. März 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin als polnische Staatsangehörige grundsätzlich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne, spätestens seit 2015 jedoch keine Er- werbstätigkeit mehr ausübe und damit ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeit- nehmereigenschaft verloren habe. Da sie von der Sozialhilfe anhängig sei, -6- verfüge sie weder über ausreichende finanzielle Mittel für einen erwerbs- losen Aufenthalt im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA noch für einen Aufent- halt zur Stellensuche. Nachdem ihre IV-Gesuche bereits zwei Mal abge- wiesen worden seien und sie sich nicht hinreichend um ihre Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Überwindung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gekümmert habe, sei auch eine dauernde Arbeits- unfähigkeit zu verneinen, weshalb sich die erstinstanzlich negativ beant- wortete Frage nach dem Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeit und Stellenverlust gar nicht erst stelle. Mangels tiefgreifender Verwurzelung in der Schweiz und ihrer nach wie vor bestehenden Bezüge zu ihrem Heimalt- land liege auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation kein Här- tefall vor und sei ihr eine Rückkehr nach Polen zumutbar, wo sie sozialisiert worden sei und ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht habe. Ihre gesundheitlichen Probleme seien allesamt auch in ihrem Heimatland Polen behandelbar. Den Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden (er- wachsenen) Kindern könne sie auch durch wechselseitige Besuchsaufent- halte und über die Distanz hinweg pflegen. Grundrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden vorinstanzlich ebenfalls verneint bzw. entsprechende Grundrechtseingriffe als verhältnismässig qualifiziert. Abschliessend wird festgehalten, dass Vollzugshindernisse nicht ersichtlich seien. 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, seit Jahren an ver- schiedenen chronischen Erkrankungen zu leiden und unter anderem auf- grund eines am 7. Mai 2019 erlittenen Unfalls vollständig arbeitsunfähig zu sein. Sodann bestreitet sie, durch eigenes Verhalten ihre Genesung in irgendeiner Weise verzögert oder behindert zu haben. Weiter macht sie geltend, dass diverse pandemiebedingt verschobene Behandlungen und Operationen anstünden, sie ihre administrativen Aufgaben überfordern würden und sie deshalb auch auf die Unterstützung der Spitex angewiesen sei. Sie sei aufgrund ihres aktuell schlechten Gesundheitszustandes und ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie und Hilfsangebote wie z.B. dasjenige der Spitex angewiesen, welche in Polen nicht zur Verfügung stünden. Als Angehörige einer Risikogruppe sei sie überdies auch durch das Coronavirus besonders gefährdet. Zudem sei sie in der Schweiz tief verwurzelt und könne sich einen Neuanfang in ihrem Herkunftsland weder vorstellen noch sei ein sol- cher realistisch. Weiter verweist sie auf die durch den Kriegsausbruch in der Ukraine veränderte Situation in Polen, wovon ihr im Grenzgebiet lie- gender früherer Wohnort besonders betroffen sei. Während in der Beschwerdeschrift primär auf das angeblich noch nicht ab- geschlossene und abzuwartende (zweite) IV-Verfahren verwiesen wird, räumt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme -7- vom 10. Mai 2022 gegenüber dem Verwaltungsgericht auf Rückfrage ein, (versehentlich) keine Beschwerde gegen den IV-Entscheid vom 26. Januar 2022 erhoben zu haben. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden wei- tere Bestimmungen des AIG revidiert. Gleiches gilt für das einschlägige Verordnungsrecht. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist am 31. Januar 2019 abgelaufen (MI-act. 106) und die Beschwerdeführerin hat am 5. Februar 2019 um eine Bewilligungsverlängerung ersucht (MI- act. 107 f.). Am 15. April 2020 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 203 ff.). Da vorliegend das verfahrensaus- lösende Verlängerungsgesuch am 5. Februar 2019 eingereicht wurde, fin- den – gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG analog – in materiell-rechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des AIG in der Fassung vom 1. Januar 2019 (https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/75 8/20191201/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-758-20191201-de- pdf-a.pdf) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) in der Fassung vom 1. Januar 2019 (https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/759 /20190101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-759-20190101-de- pdf-a.pdf) Anwendung. Ebenso kommen vorliegend die materiell-recht- lichen Bestimmungen der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203), welche per 1. Januar 2021 in Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels- assoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) umbenannt wurde, in der (weitgehend identischen) Fassung vom 1. Januar 2019 (https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data. admin.ch/eli/cc/2002/261/20190101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc- 2002-261-20190101-de-pdf-a.pdf) zur Anwendung. Was das Verfahren angeht, so richtet sich dieses mangels besonderer Übergangsbestimmungen stets nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG analog). Auf Verfahrensfragen – wie namentlich das Erfordernis der -8- Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur allfälligen Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls – kommt deshalb vorlie- gend das AIG in der aktuell geltenden Fassung zur Anwendung. Gleiches gilt wiederum für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der VZAE und der VFP, je in der aktuell geltenden Fassung. 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist als Polin Staatsangehörige eines Mitgliedstaa- tes der Europäischen Union und kann sich damit grundsätzlich sowohl auf die Bestimmungen des AIG als auch auf jene des FZA berufen. 2.3. Mit Blick auf das FZA ist zunächst zu prüfen, ob der seit längerer Zeit er- werbslosen Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ein Aufenthaltsan- spruch als Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA oder aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zusteht (nachfolgend Erw. 3 und 4). Weiter ist ein erwerbsloser Aufenthalt nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ein persön- licher Härtefall nach nationalem Recht zu prüfen (hinten Erw. 5 und 6) und näher auf allfällige konventions- und verfassungsmässige Ansprüche aus dem Recht auf Privat- und Familienleben einzugehen (hinten Erw. 7). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Diese wird automa- tisch um fünf Jahre verlängert. Bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr wird eine Aufent- haltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeits- vertrages entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf der arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, sofern sie entweder infolge von Krankheit -9- oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos ge- worden ist, wobei letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt werden muss. Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Rechtsgrundlagen festgehal- ten, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen der Arbeitneh- mereigenschaft; vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-171/91 in Sachen Tsiotras vom 26. Mai 1993, Rz. 14), oder (3) ihr Ver- halten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Er- werbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozial- leistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der betroffenen Person widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind und sofern keine andere Verbleiberechts- oder Freizügigkeitssituation be- steht (Art. 23 VEP; zum Ganzen BGE 141 II 1, Erw. 2.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014, Erw. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014, Erw. 3.2). Massgebend sind dabei grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Ur- teilszeitpunkt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2016 vom 13. Novem- ber 2017, Erw. 4.2, und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015, Erw. 2.2.3). 3.1.2. Das Bundesgericht legt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung bis zur Un- terzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999 aus. Neuere Entscheide des EuGH sind im Interesse einer parallelen Rechtslage zu be- rücksichtigen, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 139 II 393, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu erfüllen, muss ein unselbstän- dig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden unionsrecht- lichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Um- ständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die - 10 - erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 f.; zum Ganzen BGE 141 II 1, Erw. 2.2.3 f.). Ist der Umfang einer Tätigkeit derart gering, dass sie sich als völlig unter- geordnet und unwesentlich darstellt, vermag diese Tätigkeit die Arbeitneh- mereigenschaft nicht zu begründen (vgl. Urteil des EuGH C-14/09 in Sachen Genc vom 4. Februar 2010, Rz. 19 ff.). Keinen entscheidenden Einfluss auf die Qualifikation der Arbeitnehmereigenschaft hat demgegen- über, ob die betroffene Person in Ergänzung zur ihrem Erwerbseinkommen auf finanzielle Unterstützung – privater oder staatlicher Natur – angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (vgl. Urteil des EuGH C-14/09 in Sachen Genc vom 4. Februar 2010, Rz. 19 ff., so auch Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015, Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, wo genau die Grenze zwischen tatsächlicher und echter Tätig- keit auf der einen Seite und völlig untergeordneter und unwesentlicher Tätigkeit auf der anderen Seite zu ziehen ist, ist nicht eindeutig geklärt. Sie kann nur im konkreten Einzelfall und im Sinne einer weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs beantwortet werden (vgl. Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 13; BGE 141 II 1, Erw. 2.2.4; so auch CHRISTINA SCHNELL, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Zürich 2010, S. 143). Wie der EuGH mit Urteil 53/81 in Sachen Levin vom 23. März 1982 explizit festhielt, können auch Teilzeittätigkeiten zur Erfül- lung der Arbeitnehmereigenschaft ausreichend sein. In seinem Urteil C- 357/89 in Sachen Raulin vom 26. Februar 1992 wies der EuGH jedoch darauf hin, dass bei einem Vertrag auf Abruf, nach welchem der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag und unregelmäs- sig arbeitet, Anhaltspunkte bestünden, die Tätigkeit als untergeordnet zu betrachten (vgl. CHRISTINA SCHNELL, a.a.O., S. 144). Bei Teilzeitarbeit be- darf die Erteilung einer Bewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit daher der sorgfältigen vorgängigen Überprüfung der speziellen Situation des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin. Das bedeutet, es muss ge- prüft werden, ob die Arbeitnehmereigenschaft trotz geringer Arbeitsstun- den im Monat tatsächlich gegeben ist. Damit die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden kann, muss gemäss Rechtsprechung des EuGH in der Regel ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens zwölf Arbeitsstunden einge- gangen werden (vgl. Urteil des EuGH 139/85 in Sachen Kempf vom 3. Juni 1986, Rz. 1 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.148 vom 13. Juli 2016, Erw. II/3.2.2.1; so auch MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE W ECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, - 11 - Zürich 2020, S. 186 ff.). Bei mehreren Teilzeitstellen sind die jeweiligen Ar- beitspensen zusammenzurechnen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP], Bern-Wabern Oktober 2022, Ziff. 4.2.3, welche gegenüber den Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] keine entscheidrelevanten Verände- rungen erfahren haben). Unter der Annahme eines Wochen-Solls von zwölf Arbeitsstunden ergibt sich auf den Monat hochgerechnet ein Monats-Soll von 52 nachweislich zu erbringenden Arbeitsstunden (52 Wochen/12 Monate = 4.33 Wochen pro Monat; 4.33 Wochen x 12 Arbeitsstunden pro Woche = 52 Arbeitsstun- den pro Monat) (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.465 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.2.2 f.). Darüber hinaus hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung neben dem zeitlichen Aspekt zusätzlich auf den finanziellen Aspekt abge- stellt und hat unter Verweis auf die eigene Rechtsprechung festgehalten, eine monatliche Entlöhnung von Fr. 600.00 bis Fr. 800.00 sei derart tief, dass die Arbeitstätigkeit als vermindert zu qualifizieren sei und somit keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöge (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2021 vom 2. November 2021, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bereits mit einem früheren Urteil hielt das Bun- desgericht zudem fest, Monatseinkünfte von Fr. 1'000.00 seien als gering- fügig einzustufen ("extrêment peu"; Urteil des Bundesgerichts 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017, Erw. 4.4). 3.1.3. Anzumerken bleibt, dass seit dem 1. Juli 2018 mit Art 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA-Staatsange- hörigen mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses detailliert ge- regelt wurde. Da die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ihre Arbeitnehmereigenschaft jedoch bereits vor Inkrafttreten der ge- nannten Bestimmung verloren und zwischenzeitlich nicht wiedererlangt hat, kommt die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung. 3.1.4. Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitneh- menden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Auf- enthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies je- doch nur, solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. Urteil des EuGH C-171/91 in Sa- chen Tsiotras vom 26. Mai 1993, Rz. 14; "[sofern es dem Betroffenen] objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung geht davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens - 12 - nach 18 Monaten (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014, Erw. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_967/2010; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: ASTRID EPINEY/TERESIA GORDZIELIK [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich 2015, S. 192 f. und 199) bzw. nach zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1060/2013 vom 25. November 2013, Erw. 3.1) un- freiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungs- massnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmer- eigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1, Erw. 2.2.5; Urteil des Bun- desgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 2.3.1). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014, Erw. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu BENEDIKT PIRKER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2014, S. 1222 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise lediglich für kurze Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und musste bereits ab März 2009 ihren Existenzbedarf teilweise durch die Sozialhilfe decken (MI- act. 31). In den Folgejahren arbeitete sie als Reinigungskraft auf Abruf und erwirtschaftete nur noch ein geringes Einkommen (MI-act. 41 ff., 63 ff.). Gemäss den Kontoauszügen der Sozialen Dienste der Gemeinde X. (MI- act. 66 ff.) deklarierte sie dem Sozialamt gegenüber von März bis Dezember 2009 noch monatliche Erwerbseinkünfte von durchschnittlich knapp Fr. 1'700.00, wobei sie allerdings namhafte Nebeneinkünfte verschwieg und ihr deshalb später die Sozialhilfe gekürzt werden musste. Im Jahr 2010 sanken ihre deklarierten monatlichen Einkünfte auf durchschnittlich noch rund Fr. 1'200.00 und zwischen Januar 2011 und Juni 2013 vermochte sie noch ein monatliches Durchschnittseinkommen von knapp Fr. 1'000.00 zu erzielen. Danach erzielte sie praktisch keine Ein- künfte mehr und bezog ausweislich der Akten daran anschliessend auch kein Arbeitslosentaggeld (MI-act. 159). Aufgrund des geringen durchschnittlichen Einkommens zwischen Januar 2011 und Juni 2013 ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin nicht bereits in dieser Zeit die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen werden muss. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass sie lediglich den Minimallohn ge- mäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutsch- schweiz (GAV) von rund Fr. 17.15 pro Stunde erhielt und dabei ein Einkom- men von durchschnittlich Fr. 1'000.00 pro Monat erzielte, ergibt dies einen durchschnittlichen Arbeitseinsatz von rund 58 Stunden pro Monat (1'000 / 17.15), womit ihr zumindest in zeitlicher Hinsicht die Arbeitnehmer- - 13 - eigenschaft zuzusprechen ist (zum GAV siehe https://www.pk-reini- gung.ch/de/downloads/gesamtarbeitsvertrag/fruehere-gav/41-gav-2011- 2015/file.html; zuletzt besucht am 15. November 2022). Spätestens ab Juli 2013 ging die Beschwerdeführerin jedoch praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, welche die Bewilligungsvoraus- setzungen nach Art. 6 Anhang I FZA erfüllen könnte. Ihre Erwerbslosigkeit dauert sodann unbestrittenermassen bereits zu lange an, als dass sie ihren weiteren Aufenthalt noch auf eine vorübergehende krankheits- oder unfall- bedingte Erwerbsunfähigkeit stützen könnte. Vielmehr hat sie ihre Arbeit- nehmereigenschaft nach dargelegter Bundesgerichtspraxis spätestens 24 Monate nach dem (unfreiwilligen) Stellenverlust bzw. spätestens Anfang Juli 2015 verloren, wobei ihr auch die ohnehin erst später in Kraft getretene Regelung des heutigen Art. 61a AIG keine bessere Rechtsposition ver- schafft hätte. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, welche ihr allenfalls ein Aufenthaltsrecht ver- schaffen könnte. 4. 4.1. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Er- werbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei haben. Dieses Verbleiberecht ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 geregelt (Verweis in Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA). Demzufolge ist eine arbeitnehmende Person zum Verbleib befugt, sofern ihre Beschäf- tigung aufgrund der Erreichung des Rentenalters oder des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit endet. Gleiches gilt bei Aufgabe der Beschäf- tigung im Wohnsitzstaat unter Beibehaltung des Wohnsitzes, aber Weiter- führung der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat. Die entspre- chenden materiellen Voraussetzungen finden sich in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (vgl. BGE 144 II 121, Erw. 3.5). Vorliegend kommt einzig das Verbleiberecht wegen des Eintritts der dau- ernden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in Frage. Demge- mäss besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauern- der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat", wobei das Erfordernis eines min- destens zweijährigen Aufenthalts entfällt, "wenn die dauernde Arbeitsun- fähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht". - 14 - Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen. Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitneh- mer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozial- hilfe oder Ergänzungsleistungen (BGE 144 II 121, Erw. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 1, Erw. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121, Erw. 3.6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Migra- tionsbehörde grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus ent- scheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeits- unfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zu- ständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Sie darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-recht- liche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und ein- deutig erscheint (BGE 141 II 1, Erw. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013, Erw. 4, und 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 4). Ähnlich wie im Sozialversicherungsrecht liegt eine "dauernde Arbeitsun- fähigkeit" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erst vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen auch die Auf- nahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufs- umfelds dauerhaft nicht zur Diskussion steht und in diesem Sinne eine dauernde und vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89, Erw. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsun- fähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Eine blosse Teilinvalidität oder eine fortbestehende Erwerbsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit begründet in der Regel keine (volle) Arbeitsunfähigkeit und damit kein Verbleiberecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verord- nung (EWG) Nr. 1251/70. Vielmehr ist diesfalls, wie bereits dargelegt, die Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zu verwerten bzw. eine angepasste Er- werbstätigkeit aufzunehmen. Von einer dauerhaften (vollen) Arbeitsun- fähigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn eine Verwertung der Restar- beitsfähigkeit weder im angestammten noch in einem alternativen Berufs- feld zur Diskussion steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwertung ent- weder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem - 15 - konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen (vgl. BGE 147 II 35, Erw. 4.3.4). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Beschwerdeschrift und den Anga- ben ihrer behandelnden Ärzte an diversen gesundheitlichen Einschrän- kungen – namentlich Diabetes Mellitus Typ II, diabetische Polyneuropathie, Adipositas, metabolisches Syndrom, chronische Depressionen, chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Arthrose an mehreren Gelenken, (therapierte) Hypertonie und Hepatopathie – weshalb sie ab Oktober 2016 durchgehend krankge- schrieben wurde (MI-act. 123 ff., 135). Zudem erlitt sie am 7. Mai 2019 einen Velounfall mit Wadenbeinbruch, welcher nach Einschätzung ihres Arztes zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat (MI- act. 125). Diese Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerde- führerin steht jedoch teilweise in Widerspruch zu den Feststellungen in zwei von ihr selbst initiierten IV-Verfahren: Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen IV-Verfügung der SVA Aargau vom 7. Septem- ber 2018 konnte die Beschwerdeführerin zwar ab September 2015 ihre bis- herige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausüben, war aber ab Juli 2016 im angepasster bzw. körperlich leichter Tätigkeit wieder im Rahmen eines Vollzeitpensums einsatzfähig (MI-act. 110 ff.). Auch nach dem Unfall vom 7. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin gemäss den Fest- stellungen in einem zweiten IV-Verfahren lediglich vorübergehend arbeits- und erwerbsunfähig, jedoch gemäss Vorbescheid vom 26. November 2021 und Verfügung vom 26. Januar 2022 in angepasster Tätigkeit spätestens ab Mai 2020 wieder zu 100% erwerbsfähig (MI-act. 280 ff., act. 27 ff.). Auch dieser abschlägige Rentenbescheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Die Aufnahme eines Erwerbs in angepasster Tätigkeit wäre der Beschwer- deführerin überdies auch faktisch möglich und zumutbar gewesen: Obwohl die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen in den bei- den IV-Verfahren höchstens vorübergehend an der Aufnahme einer (ange- passten) Erwerbstätigkeit ausserhalb ihres angestammten Tätigkeitsfeldes in der Reinigungsbranche gehindert war, sind seit Jahren keinerlei Such- bemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt dokumentiert. Die Beschwerde- führerin sollte gemäss Stellenmeldung ihrer ersten Arbeitgeberin in der Schweiz unter anderem auch für "Büroarbeiten Polnisch/Deutsch inkl. Kor- respondenzen, Telefonie…" eingesetzt werden und verfügt eigenen Anga- ben zufolge über entsprechende Erfahrungen und Fremdsprachenkennt- nisse, womit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie auch für admi- nistrative Hilfstätigkeiten im Büro eingesetzt werden könnte. Überdies - 16 - schloss sie eigenen Angaben zufolge eine Schneiderlehre ab (MI-act. 10, 17 f.). Eine Beschäftigung in angepasster Tätigkeit, z.B. als Schneiderin oder für administrative Hilfsarbeiten, wäre damit keineswegs illusorisch oder rein hypothetisch gewesen und es wäre der Beschwerdeführerin zu- mindest zumutbar gewesen, sich um eine angepasste Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen und entsprechende Arbeits- suchbemühungen zu dokumentieren. Hierzu hätte sie spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten IV-Gesuches Anlass und Gelegen- heit gehabt, zumal ihr das MIKA bereits mit Schreiben vom 5. April 2018 eine Bewilligungsverweigerung für den Fall eines negativen IV-Entscheids in Aussicht gestellt hatte (MI-act. 105). Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Be- schwerdeschrift ihre Genesung selbst verzögert und ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt negativ beeinflusst hat, indem sie ärztliche und physiotherapeutische Termine immer wieder verschoben oder nicht einge- halten und die ärztlichen Empfehlungen nur teilweise umsetzt hat (MI- act. 143, 192). 4.2.2. Sodann steht die Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin auch nicht in einem relevanten (zeitlichen) Konnex zu den geltend gemachten gesund- heitlichen Einschränkungen, nachdem sie bereits ab 2011 nur noch in minimaler Weise eine Erwerbstätigkeit ausübte und spätestens ab Juli 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, welche die Bewilligungs- voraussetzungen nach Art. 6 Anhang I FZA erfüllen könnte, sich aber erst 2015 in regelmässige ärztliche Behandlung begab und ihr erstes IV-Ge- such erst im Februar 2016 stellte (MI-act. 110, 126). Es ist aus den in den Akten liegenden Arztberichten und Arbeitszeugnissen auch nicht ersicht- lich, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Erwerbsauf- gabe an massgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen litt. Gemäss den auch für das vorliegende Verfahren massgeblichen Feststellungen im ersten IV-Verfahren war sie vielmehr erst ab September 2015 – mehr als zwei Jahre nach der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit – nicht mehr fähig, ihre angestammte Berufstätigkeit als Raumpflegerin auszuüben. Erst recht stehen die Folgen des Velounfalls vom 7. Mai 2019 in keinerlei Zusammen- hang mit der bereits Jahre zuvor erfolgten Arbeitsaufgabe. 4.2.3. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 scheitert damit sowohl an der fortbestehenden Erwerbsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) als auch am fehlenden Konnex zwischen der Erwerbsaufgabe und den geltend ge- machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erst recht fällt ein Verblei- berecht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin über keinerlei Renten- ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verfügt. - 17 - Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten waren, die rechts- kräftige Erledigung des zweiten IV-Verfahrens abzuwarten, nachdem die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erwerbsaufgabe bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig erledigten IV-Verfahrens war und die im zweiten IV-Verfahren geltend gemachten Noven – insbesondere in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen des 2019 erfolgten Velounfalls – offenkundig nicht mehr in einem Konnex zur Er- werbsaufgabe 2013 standen. 5. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staats- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35, Erw. 5.1). Die Voraussetzung der ausreichenden finanziel- len Mittel ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2017 vom 18. Juli 2017, Erw. 3.3). Vorliegend musste die Beschwerdeführerin ab März 2009 ergänzend und ab Juli 2013 praktisch vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bereits Mitte 2020 summierten sich ihre Sozialhilfebezüge auf über Fr. 200'000.00 (MI-act. 63, 152, 272), ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar ist. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin unstrittig die ökonomischen Voraus- setzungen für die Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht, womit die Vorinstanz einen Aufenthalts- anspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu Recht verneint hat. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und mangels dokumentierter Suchbemühungen fällt überdies auch ein Aufenthalt zur Stellensuche ge- mäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VEP (heute VFP) ausser Betracht, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst (im Wider- spruch zur Beurteilung in den beiden IV-Verfahren) als arbeits- bzw. er- werbsunfähig erachtet. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 20 VEP (heute VFP) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Nach dieser Bestimmung können im Fall, dass eine Staatsangehörige oder ein - 18 - Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates die Voraus- setzungen für eine Zulassung zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, Aufenthaltsbewilli- gungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Nach- dem die Zulassung von Nichterwerbstätigen gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen lediglich genügende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung voraussetzt, ist die Anwendung von Art. 20 VEP nur in wenigen Fällen denkbar, namentlich wenn – wie vorliegend bei der Be- schwerdeführerin – die notwendigen finanziellen Mittel fehlen (vgl. Wei- sungen VFP, Ziff. 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2848/2015 vom 30. Januar 2018, Erw. 8.4, und F-3531/2016 vom 21. August 2017, Erw. 6.1.4). Von wichtigen Gründen ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE vorliegt (vgl. Weisungen VFP, Ziff. 2.3.2.3 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2848/2015 vom 30. Ja- nuar 2018, Erw. 8.1, und C-5385/2009 vom 10. Juni 2010, Erw. 6.2). 6.2. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 20 VEP steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes (vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 6.5). Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilli- gung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 29 lit. b VFP; vgl. auch Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli- gungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1; Stand 1. Mai 2022] betreffend die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ge- stützt auf Art. 31 VZAE; zum anwendbaren Recht siehe vorne Erw. 2.1). In Verfahren wie dem Vorliegenden setzt ein Zustimmungsentscheid des SEM einen vorgängigen positiven kantonalen Entscheid bezüglich der Er- teilung einer Bewilligung voraus. Andernfalls tritt das SEM in der Regel auf ein Zustimmungsgesuch der kantonalen Behörde nicht ein. Demgegenüber steht es den Kantonen frei, in eigener Kompetenz die Erteilung einer Be- willigung zu verweigern und unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Oktober 2022], Ziff. 1.3). Hat das MIKA, wie vorliegend, einen solchen abschlägigen Entscheid gefällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen eingereichte Einsprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition, ob die Voraus- setzungen für die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung effektiv nicht gegeben sind. Bei Gutheissung einer derartigen Beschwerde steht die Be- - 19 - willigungserteilung durch die kantonalen Migrationsbehörden – trotz durch- laufenem kantonalem Rechtsmittelverfahren – weiterhin unter dem Vorbe- halt der Zustimmung des SEM (Art. 99 Abs. 2 AIG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrens- normen und Informationssysteme], BBl 2018 1685 ff., 1692, 1702 ff., 1739; zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 99 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2019 vgl. BGE 141 II 169, Erw. 4.4.3 f.). Eine Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf Art. 20 VEP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE hätte im vorliegenden Fall deshalb nicht die unmittelbare Erteilung der von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern würde einzig dazu führen, dass das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hätte, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist. 6.3. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 20 VEP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Kon- kretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer- den kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG bezie- hen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefall- bewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen - 20 - massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu recht- fertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Ertei- lung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegen- den öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen. Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ er- füllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ge- setz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zu- kommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restrik- tiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persön- lichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von auslän- dischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraus- setzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beur- teilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzel- falls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C-2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen). 6.4. 6.4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 20 VEP) vorliegt. 6.4.2. 6.4.2.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Be- deutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in - 21 - diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem wei- teren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer er- folgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruf- licher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszu- gehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechen- den Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Här- tefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungs- massnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Dem- nach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, in- wieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht. 6.4.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Januar 2008 in die Schweiz und hat hier seit über 14 Jahren ihren ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist von einem langen Aufenthalt und einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letzt- lich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht. 6.4.2.3. Eigenen Angaben zufolge verfügte die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz über gute schriftliche und mündliche Deutschkennt- nisse (MI-act. 10). Im Gegensatz hierzu schätzten die Sozialen Dienste der Gemeinde X. am 21. Oktober 2019 die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auch über ein Jahrzehnt nach ihrer Einreise in die Schweiz lediglich als mittel ein (MI-act. 152). Angesichts der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz kann deshalb entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (act. 7) nicht von einer guten oder gar überdurchschnitt- lichen sprachlichen Integration ausgegangen werden. Vielmehr ist diese als bestenfalls normal zu taxieren. - 22 - 6.4.2.4. Was die (ausserfamiliäre) soziale und kulturelle Integration der Beschwer- deführerin in der Schweiz angeht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sie hier über ein soziales Netz ver- fügen würde, aus welchem sie im Fall einer Wegweisung herausgerissen würde. Die Angaben in der Beschwerdeschrift beschränken sich diesbe- züglich auf die nicht weiter belegte Behauptung, dass die Beschwerdefüh- rerin nach ihrem langen Aufenthalt "in der Schweiz tief verwurzelt" sei. So- dann deuten auch ihre bereits dargelegten sprachlichen Fortschritte nicht auf besonders tiefgreifende soziale Beziehungen zur (deutschsprachigen) Bevölkerung hin. Es ist damit nicht von einer besonders starken sozialen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch Hinweise auf eine kulturelle Einbindung der Beschwerdeführerin in der Schweiz lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Mit Blick auf die lange Aufent- haltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin in sozialer und kultureller Hin- sicht somit höchstens von einer normalen Integration auszugehen. 6.4.2.5. Selbst wenn die fehlende berufliche Integration der Beschwerdeführerin teilweise mit ihrer gesundheitlichen Konstitution zusammenhängt und zu- mindest zu Beginn ihres Aufenthalts ein gewisser Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu erkennen war, deutet auch unter diesem Aspekt nichts auf das Vorliegen eines Härtefalls hin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die seit Jahren erwerbslose Beschwerdeführerin bei einer Wegwei- sung aus der Schweiz ein intaktes Arbeitsumfeld auf dem ersten Arbeits- markt aufgeben müsste. Sodann ist bereits dargelegt worden, dass von der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hätte erwartet werden können und sie sich ihre dies- bezügliche Untätigkeit unter dem Gesichtspunkt der beruflichen und wirt- schaftlichen Integration vorwerfen lassen muss. Jedenfalls ist sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt in der Schweiz ohne staatliche Hilfe zu finanzieren, weshalb eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht zu vernei- nen ist. Insgesamt ist sowohl in beruflicher wie auch in wirtschaftlicher Hin- sicht von einer mangelhaften Integration auszugehen. 6.4.2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Auf- enthaltsdauer sowohl in beruflicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert und insgesamt hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Eine besondere Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Damit spricht die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung - 23 - der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheid- relevantem Mass für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. 6.4.3. Die alleinstehende Beschwerdeführerin lebte zumindest zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz getrennt von ihren Kindern, welche erst im Er- wachsenenalter in die Schweiz nachreisten (MI-act. 33, 37). Nach ihrer Ein- reise begründeten die Kinder eigenständige Haushalte, wenngleich zumin- dest zwei der Kinder zeitweise mit der Beschwerdeführerin zusammen- wohnten. Gemäss einem Verwaltungsentscheid der Sozialhilfe ihrer aktuellen Wohngemeinde vom 8. Oktober 2020 plante die Beschwerde- führerin allerdings, ihre Tochter und ihr Enkelkind in ihre derzeitige 1½-Zim- mer-Wohung in Y. aufzunehmen (MI-act. 244). Ein tatsächlicher Zuzug der Tochter ist in den Akten jedoch weder dokumentiert, noch wird ein solcher von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin behauptet. In der Beschwerde wird lediglich unsubstanziiert behauptet, die Beschwerdefüh- rerin sei neben der Unterstützung durch die Spitex auch auf die Unter- stützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie angewiesen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und einem ihrer er- wachsenen Kinder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) be- stünde (vgl. BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Damit ist in Bezug auf die familiären Verhältnisse in der Schweiz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und zwar drei erwachsene Kinder in der Schweiz leben, der Kontakt zu die- sen aber auch – wie in den ersten Jahren nach der Einreise der Beschwer- deführerin – über die Distanz bzw. durch wechselseitige Besuche aufrecht- erhalten werden kann. Insgesamt erschliesst sich damit auch aus ihren familiären Bezügen kein schwerwiegender persönlicher Härtefall. 6.4.4. Der Vorinstanz ist sodann zu folgen, wenn sie mit Bezug auf den Gesund- heitszustand und die mögliche Wiedereingliederung der Beschwerde- führerin in ihrem Herkunftsland ausführt, dass in Polen hinreichende Be- handlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden sind, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen in den beiden abge- schlossenen IV-Verfahren weder invalide noch in nennenswertem Umfang in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt ist. Die teilweise von der Be- schwerdeführerin selbst hinausgezögerten Behandlungen und Opera- tionen können auch in Polen durchgeführt werden, soweit hierfür eine me- dizinische Notwendigkeit besteht und diese noch nicht durchgeführt worden - 24 - sein sollten. Ein Wechsel der Betreuungspersonen bzw. der behandelnden Ärzte ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Sodann besteht auch in der Schweiz die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin beim derzeitigen Pande- miegeschehen die Rückkehr nach Polen nicht zumutbar sein sollte, zumal inzwischen wirksame Schutzimpfungen gegen schwere Krankheitsverläufe verfügbar sind. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Polen nicht adäquat behandeln lassen sollten bzw. ihr eine Rückkehr aus gesundheit- lichen Gründen nicht mehr zumutbar sein sollte. In Bezug auf die Möglichkeiten der Wiedereingliederung der Beschwerde- führerin im Herkunftsstaat ist mit der Vorinstanz weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst mit 46 Jahren in der Schweiz Wohnsitz nahm und somit in Polen sozialisiert wurde. Die Verhältnisse in Polen unterschei- den sich sodann nicht grundsätzlich von denjenigen in der Schweiz, wenn- gleich der Lebensstandard in Osteuropa generell tiefer ist. Hinzu kommt, dass in Polen gemäss den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen mindestens noch eine Schwester lebt, wel- che die Beschwerdeführerin bei der Integration allenfalls unterstützen könnte (act. 8). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Polen nicht mehr über einen intakten Empfangsraum verfügen sollte, ist ihr aufgrund ihrer zumindest in angepasster Tätigkeit fortbestehenden Erwerbsfähigkeit und der insgesamt nicht wesentlich anderen Lebensbedingungen in Polen zu- zumuten, sich nötigenfalls auch ohne Unterstützung von Verwandten und Bekannten eine neue Existenz aufzubauen. Dies auch unter Berücksichti- gung ihres Gesundheitszustands. Insgesamt sind somit die Wiedereinglie- derungschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland in Über- einstimmung mit der Vorinstanz als intakt zu betrachten, zumal die Be- schwerdeführerin auch in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hin- sicht kaum integriert und jedenfalls nicht überdurchschnittlich sozial ver- netzt ist. An den intakten Integrationschancen ändern auch die aktuellen Ent- wicklungen im Ukrainekrieg nichts: Die Beschwerdeführerin war zuletzt in Z. gemeldet, einem Ort nahe der polnisch-ukrainischen Grenze (MI-act. 7). Auch wenn Polen als Nachbarstaat der Ukraine derzeit in verstärktem Masse von Flüchtlingsströmen betroffen ist, ist sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage im Land weiterhin stabil und nicht wesentlich schlechter als hierzulande. Insbesondere ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass das polnische Gesundheitssystem durch die Flüchtlinge aus der Ukraine in massgeblicher Weise überlastet sein könnte (vgl. dazu auch die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] und des [deutschen] Auswärtigen Amtes). Auch im Grenzgebiet ist die Lage derzeit nicht derart besorgniserregend, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr dorthin - 25 - nicht mehr zumutbar wäre, zumal es ihr auch freisteht, sich anderswo in Polen niederzulassen. 6.4.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Wegweisung der Beschwerde- führerin zu keinem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führt, womit sie aus Art. 20 VEP respektive Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Mangels ersichtlichem Härtefall kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch die fortdauernde Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte. Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Konto- auszügen der Sozialen Dienste der Gemeinde X. in der Vergangenheit nicht alle ihre Einkünfte gegenüber der Sozialhilfe offenlegte, weshalb ihr 2010 und 2011 die Sozialhilfeleistungen gekürzt wurden, die näheren Hintergründe hierzu jedoch nicht in den Akten dokumentiert sind und entsprechend unberücksichtigt bleiben müssen (MI-act. 72 ff.). Auch die während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Strafanzeige wegen einem (geringfügigen) Ladendiebstahl vermag aufgrund der Unschulds- vermutung sowie des Bagatellcharakters des angezeigten Delikts die aus- länderrechtliche Interessensabwägung nicht massgeblich zu beeinflussen (act. 33). Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) standhalten. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einsprache- entscheid verwiesen werden. Die alleinstehende und nach dargelegter Aktenlage sozial nicht überdurchschnittlich integrierte Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über keine durch das Recht auf Privat- und Fami- lienleben geschützten Beziehungen. Insbesondere sind auch keine kon- ventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnisse zu ihren drei ebenfalls in der Schweiz lebenden (erwachsenen) Kindern ersichtlich. Sie pflegt auch keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Be- reich, welche ein Abhängigkeitsverhältnis begründen würden. Solche sind trotz der inzwischen vierzehnjährigen Anwesenheitsdauer auch nicht zu vermuten, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt mangelhaft integriert hat (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Schutzbereich des Familien- - 26 - und Privatlebens nicht tangiert ist und ein Eingriff in den Schutzbereich an- sonsten verhältnismässig und somit nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig wäre. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut- bar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Dabei ist wiederum mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise er- geben, welche auf Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeuten. Insbesondere vermag im bereits dargelegten Sinne auch die aktuelle Kriegssituation in der Ukraine die Sicherheits- und Versorgungs- lage in Polen nicht derart zu beeinflussen, als dass sich hieraus Vollzugs- hindernisse ergeben könnten. Nach dem Gesagten wurde das Vorliegen von Vollzugshindernissen durch die Vorinstanzen zu Recht verneint und der Vollzug der Wegweisung er- weist sich als unproblematisch. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerde- führerin zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bzw. Art. 6 Anhang I FZA bzw. gestützt auf eine an- dere freizügigkeitsrechtliche Bestimmung oder Art. 20 VEP erteilt hat. Es ist denn auch keine andere Grundlage im nationalen oder internationalen Recht ersichtlich, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen wäre. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin halten vor dem FZA, dem nationalen Recht sowie Art. 8 EMRK stand. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 27 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechts- vertreterin bewilligt. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwer- deführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsver- treterin eingesetzt (act. 21 f.). Diese ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen. 2.2. Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwer- deführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. - 28 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 384.00, gesamthaft Fr. 1'584.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwal- tungsgericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein) Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und - 29 - mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 28. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe