2.3 mit Hinweis). Auf die Durchführung einer Parteibefragung sowie den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht X. wird daher verzichtet. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 25 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.