57 f.), was dieser in der Folge tat. Dass sich die Sachlage aufgrund eines der offerierten Beweise anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist somit nicht ersichtlich. Überdies besteht kein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis).