1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche die Durchführung einer Parteibefragung oder die Abnahme sonstiger zusätzlicher Beweise erforderlich erscheinen lassen würden. Dies gilt insbesondere auch für den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens, zumal dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2022 explizit Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt zu ergänzen und namentlich allfällige relevante Unterlagen aus dem Eheschutzverfahren einzureichen (act. 57 f.), was dieser in der Folge tat.