12. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Beschwerde eine Parteibefragung sowie den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht X. als Beweis (act. 21). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Parteibefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen).