7. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als begründet erweist, dieser keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat und auch keine konkrete Grundlage für eine ermessensweise Bewilligungserteilung vorliegt. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen (vgl. zum Ganzen vorne Erw. 2.3).